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Modell übergreifend  >>  Garagenschloss von neuem Vermieter gewechselt
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Autor weitere Bemerkungen
Stelios
registrierter Benutzer
OstWestfalen



Verfasst am: Do 27 Aug, 2015 21:11    Titel: Garagenschloss von neuem Vermieter gewechselt  

Hallo zusammen,

Also unser Vermieter der Garage ist verstorben, jetzt erfahre ich durch einen Freund der Immobilienmarkler ist, dass er das Haus und die Garagen verkaufen soll, außerdem das die Schlösser der Garagen ohne vorherige Vorankündigung gewechselt worden sind, und wir jetzt die neuen Schlüssel bei ihm im Büro abholen können.

Darf der neue Vermieter das? Also der Brüder des Verstorbenen ist sozusagen der neue Vermieter, erst einmal.

Vielen Dank schon einmal im voraus
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x308__xj8
registrierter Benutzer
Teuschnitz



Verfasst am: Do 27 Aug, 2015 21:43    Titel:  

Es gibt kein "erst einmal" außer es ist eine verwaltende Person zwischen geschaltet.

Die Person, die geerbt hat, ist ab Todestad Eigentümer und tritt in die bestehenden Verträge als Vertragspartner ein, da die Mietverträge mitgeerbt wurden.

Ein Schlosstausch an einem Mietobjekt eine arg haarige Geschichte, weil das nun mal nicht so einfach rechtens ist, außer es lag ein Schaden am Schloss vor oder ein Räumungsbescheid oder oder ...

Nur weil man etwas geerbt hat, kann man bei vermieteten Räumlichkeiten nicht einfach die Schlösser tauschen. Da ein Mietvertrag besteht, ist darin sicherlich auch das Begehungsrecht präzise formuliert. Hat also der Vermieter die Begehung nicht angemeldet sondern einfach eigenmächtig sich Zutritt verschafft und Schlösser getauscht ist das bereits extrem grenzwertig. Ich wäre in so einem Fall längst bei einem Anwalt.

Was mich wundert ist, dass ihr nicht früher gemerkt habt, dass eure Schlüssel nicht mehr passen.

Wenn der neue Eigentümer/Erbe die vermieteten Objekte verkaufen will, kann er demnach auch nicht einfach einen Mietvertrag kündigen (wegen Verkaufswunsch). Höchstens bei Anmeldung von Eigenbedarf, aber der muss nachweislich sein.

Verkaufen ... auch interessant, geht ja nur dann sauber über die Bühne, wenn der Erbe auch im Grundbuchamt eingetragen ist. So lange das nicht der Fall ist, wird das auch nichts mit einem Verkauf. Selbst erlebt letztes Jahr.
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Warmduscher
registrierter Benutzer
Bayern



Verfasst am: Do 27 Aug, 2015 21:52    Titel:  

Die angedeuteten Kündigungsschutzelemente treffen nur zu, wenn der Garagenmietvertrag an einem Wohnraummietvertrag klebt.

Wurde von dem Vermieter nur eine Garage, also Nichtwohnraum, gemietet, kann der Vermieter bei der nächsten Gelegenheit im Rahmen der vertraglich vereinbarten Fristen den Mieter kündigen, ohne Angabe von Gründen.

Eigenlich sollte sowas auch der Immobilienmakler wissen, aber die weit überwiegende Mehrheit der Immobilienmakler hat keine fachbezogene Ausbildung und keine Ahnung.

W
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x308__xj8
registrierter Benutzer
Teuschnitz



Verfasst am: Do 27 Aug, 2015 22:28    Titel:  

bleibt die unangemeldete Begehung und Schlosstausch

;-)
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Stelios
registrierter Benutzer
OstWestfalen



Verfasst am: Fr 28 Aug, 2015 6:19    Titel:  

Also wir sind nicht jeden Tag oder jede Woche an der Garage, da dort unser VW Iltis steht und nicht ständig bewegt wird.

Der Bruder des ehemaligen Vermieters hätte sich auf jedenfall die Mühe machen müssen, und die Mietverträge durchforsten müssen und mit den Monatlichen Zahlungseingängen abgleichen müssen. Somit hätte er an Informationen für die Kontaktaufnahme herausfinden können und uns Kontaktieren können.

Ich werde mal zur Polizei fahren hoffentlich können und dürfen die mir wenigstens sagen, ob ein Schutzmann bei der Öffnung dabei war.

Vielen Dank schon einmal.
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Warmduscher
registrierter Benutzer
Bayern



Verfasst am: Fr 28 Aug, 2015 11:10    Titel:  

Nein, da war bestimmt kein Polizist dabei.

Das Ganze ist sicherlich unschön, aber inwieweit welche Rechtsverstösse begangen wurden hängt von mehreren Faktoren ab.

Möglicherweise war der neue Eigentümer auch gezwungen die Schlösser auszutauschen, z. B. weil der Verdacht bestand das Unberechtigte Schlüssel und damit Zugang zu den Mietobjekten hatte. In diesem Beispiel musste der Vermieter tätig werden um das Eigentum seiner Mieter zu schützen. Da es gelegentlich Streitereien unter Erben gibt, ist das nicht mal weit hergeholt.

Die Frage ist auch, welcher objektive Schaden Euch entstanden ist. Ihr hattet für xy Tage keinen Zugang zu Eurem Auto sowie den Aufwand die neuen Schlüssel abzuholen. Das ist ein Ärgernis sowie ein Aufwand, aber kein Beinbruch.

W
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Stelios
registrierter Benutzer
OstWestfalen



Verfasst am: Fr 28 Aug, 2015 12:15    Titel:  

Wie ich erfahren habe war kein Polizist dabei, leider, dann würde ich nicht so an die Decke gehen.

Es geht um nichts, wenn du (Warmduscher) es so willst. mir geht es ums Prinzip, dass man nicht einfach so handeln kann. Ich will kein Geld etc. Eine Entschuldigung wäre schön.

Er hätte es sich nicht so einfach machen dürfen, er hätte Arbeit investieren müssen, ja. Wäre damit dann aber auf der Sicheren Seite gewesen. Das Vertrauen ist weg.
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x308__xj8
registrierter Benutzer
Teuschnitz



Verfasst am: Fr 28 Aug, 2015 20:22    Titel:  

Meiner Ansicht nach reichen die verschiedenen Vorgänge für eine Strafanzeige ...
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Warmduscher
registrierter Benutzer
Bayern



Verfasst am: Fr 28 Aug, 2015 20:59    Titel:  

Das kann er machen.

Ergebnis wird sein, 1. das Strafverfahren wegen des Verdacht des Hausfriedensbruchs wird eingestellt, und 2. kündigt der Vermieter daraufhin den Garagenmietvertrag.

W
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Ich
registrierter Benutzer




Verfasst am: Sa 29 Aug, 2015 12:10    Titel:  

Na, eingestellt bei Verweisung auf den Privatklageweg. Den kann er ja dann beschreiten...

Strafanzeigen zur Garnierung zivilrechtlicher Auseinandersetzungen sind immer so eine Sache. Für ein Unding halte ich den Schlössertausch allerdings auch! So geht man nicht miteinander um! Und genau das hätte ich den Erben auch in aller höflichen Bestimmtheit gesagt.
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Warmduscher
registrierter Benutzer
Bayern



Verfasst am: Sa 29 Aug, 2015 14:49    Titel:  

Einen objektiv entstandenen Schaden bzw. dessen Ersatz kann man zivilrechtlich einklagen.

Das Prinzip kann man glaube ich nicht einklagen, na gut, kann man schon, als Feststellungsklage. Ebenso kann man auf zukünftige Unterlassung klagen. Aber der Vermieter macht das eh nie wieder, schon deshalb nicht weil er das Mietverhältnis dann kündigt.

Stelios, ich würde lieber den Ärger runterschlucken, auf eine Stellungnahme o. ä. des Vermieters warten (oder auch nicht) und die Zeit lieber nutzen, um hier im Forum mal den Iltis vorzustellen.

Hat der noch den orig. 1.7 Liter Vergasermotor drin oder wurde was umgebaut ?

W
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Ich
registrierter Benutzer




Verfasst am: So 30 Aug, 2015 14:53    Titel:  

W., ich habe nirgendwo etwas von einer Zivilklage geschrieben, sondern die Vermutung geäußert, dass der Amtsanwalt - sollten Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt werden - sogleich an die Vorschrift aus § 374 Abs. 1 Nr. 1 StPO denken und den AE/Strafantragsteller auf den Privatklageweg verweisen würde.
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Warmduscher
registrierter Benutzer
Bayern



Verfasst am: So 30 Aug, 2015 16:16    Titel:  

Entschuldigung, die Zivilklage habe ich aus den angesprochenen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen interpretiert.

Insgesamt kommt es bei so einem wie von Stelios erlebten Fall auch auf die Gegend an. Hat man z. B. in München oder um München herum (oft nach jahrelanger Suche) eine halbwegs bezahlbare Garage für sein Liebhaberauto mieten können, wird man alle möglichen Ärgernisse still erdulden, um die Garage auch weiterhin behalten zu können.

W
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DrSchwenker
registrierter Benutzer
Saarland



Verfasst am: Mi 02 Sep, 2015 13:29    Titel:  

...und was ist mit dem 42 Zoll LED Flat Screen, den Du als Überraschung für Deine Frau dort versteckt hast?
Der ist doch weg seit dem Einbruch in die Garage!

Denn nichts anderes ist das, Leute, spielt das mal nicht so runter!
Der hat sich unbefugten Zugang zu der gemieteten Garage verschafft, und das ist sogar eine Straftat.

Ich würde fristlos kündigen und Anzeige erstatten.
Solche Vermieter gehen mir echt auf den Sack.
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Warmduscher
registrierter Benutzer
Bayern



Verfasst am: Mi 02 Sep, 2015 16:55    Titel:  

1. ginge in die Richtung Vortäuschung einer Straftat und versuchter Betrug, und würde als Offizialdelikt verfolgt.

2. das der Zugang zu der gemieteten Garage unbefugt war wissen wir nicht; es kann sein dass es im Mietvertrag oder anderweitig als erlaubt vereinbart wurde. Oder wenn gar nicht eine Garage sondern ein Stellplatz in einer Garage vermietet ist.

3. wenn der Vermieter, wie schon angeführt, das Schloß auswechselte um z. B. den Zugang Dritter zu verhindern, hat er das Eigentum des Mieters sogar geschützt und seiner allgemeinen Obhutspflicht entsprochen.

4. Wenn man auf die Garage nicht angewiesen ist und den Vemieter ärgern will kann man das machen.

W
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